Grundsätze

Versicherungsmakler Heiko Eck: Kompetenz aus Erfahrung

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Als kompetenter und erfahrener Versicherungsberater stehen für uns die Faktoren Seriösität und Zuverlässigkeit bei der Beratung unserer Kunden an erster Stelle unserer Beratertätigkeit. Wir unterstützen unsere Kunden bei der Wahl eines zukünftigen Versicherungsschutzes und sind hinsichtlich einer in diesem Sinne getätigten Handlungsempfehlung unabhängig, d.h. wir sind an keinen Versicherungsanbieter gebunden. Die Grundsätze unserer Arbeit haben wir in fünf Leitmotive zusammengefasst:

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Gerne analysieren wir in einem unverbindlichen Beratungsgespräch mit Ihnen die Eckpunkte Ihrer zukünftigen Versicherungsstrategie.

 

Die Geschichte der Versicherungsvermittlung ist zugleich die Geschichte der Versicherungsmakler. Im 14. Jahrhundert vermittelten erstmals Versicherungsmakler Seeversicherungsverträge, die dem Bedürfnis der Absicherung von Transporten nachkamen. Diese Verträge wurden an so berühmten Handelsplätzen wie Florenz, Pisa und Genua abgeschlossen. Die Historie zeigt die herausragende Stellung des Versicherungsmaklers, der in den frühen Anfängen seines Wirkens als Träger einer Art öffentlichen Amtes angesehen wurde. So hatten vom Makler ausgestellte Urkunden dieselbe Beweiskraft wie diejenigen der Notare. 

Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung und mit Inkrafttreten der EU- Vermittlerrichtlinie zum 22. Mai 2007 agiert der heutige Versicherungsmakler als treuhänderischer Sachwalter seines Auftraggebers und hat den wechselnden Kräften des Marktes unabhängig gegenüberzustehen. 

Vor diesem Hintergrund muss der Versicherungsmakler ausschließlich die Interessen seiner Mandanten vertreten. Der Makler ist auch als externe Versicherungsabteilung seines Mandanten anzusehen

 

Der historische Maklereid

"Ich schwöre,... das ich in meinem mir anbefohlnen Mäklerdienst mich getreu und redlich will verhalten, den Kaufmann nach meinem besten Verstande und Gewissen aufrichtig bedienen, was mir anvertrauet, zu deren Besten richten, keine eigenen Handlungen oder Kaufmannschaft nach Factoreyen für mich selbstens treiben, noch durch andere treiben lassen, ..."

Der Maklereid wurde erstmals 1567 ausgesprochen und war bis zum Inkrafttreten des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches im Jahr 1861 gebräuchlich.

(aus: „Die Ordnung der Mäkler bene t Taxa der beeidigten Mäkler", 1679)